AGBs
Allgemeine Auftragsbedingungen Steuerkanzlei Dr.-Ing. Kristina Obermeier
(Stand Dezember 2019)
Die nachfolgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für den Beratungsvertrag zwischen dem steuerlichen Berater und dem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§1 Umfang und Ausführung des Auftrags
- Für den Umfang der vom steuerlichen Berater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
- Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
- der Auftraggeber hat dem steuerlichen Berater die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu übergeben. Der steuerliche Berater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies gesondert vereinbart ist.
- Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar, diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der steuerlichen Berater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
§2 Verschwiegenheitspflicht
- Der steuerliche Berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des steuerlichen Beraters.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des steuerlichen Beraters erforderlich ist. Der steuerliche Berater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
- Der steuerliche Berater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
- Der steuerliche Berater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Der steuerliche Berater darf diese Daten einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung übertragen, soweit er dieses im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Auftragsverarbeitungsvertrages auf den Datenschutz verpflichtet hat.
- Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des steuerlichen Beraters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom steuerlichen Berater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
- Absatz 7 gilt entsprechend für Dritte Personen, die der steuerliche Berater zur Befolgung aller von ihm zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und ordnungsmäßigen Kanzleiführung beschäftigen muss. Das sind insbesondere Datenschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte, IT-Berater und alle weiteren Personen, mit denen der steuerliche Berater Vereinbarungen über Auftragsdatenverarbeitung abschließen muss. Soweit diese Personen nicht aufgrund eigener gesetzlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, hat der steuerliche Berater sie zu Verschwiegenheit zu verpflichten.
§3 Mitwirkung Dritter
- Der steuerliche Berater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Regelung (§ 62 a StBerG) heranzuziehen.
- Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der steuerliche Berater diese zur Verschwiegenheit entsprechend § 2 Abs. 1 zu verpflichten.
- Der steuerliche Berater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
- Der steuerliche Berater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder der DSGVO einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs.2 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der steuerliche Berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
§4 Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem steuerlichen Berater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne von §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den steuerlichen Berater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen steuerlichen Berater festgestellt wird.
- Beseitigt der steuerliche Berater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des steuerlichen Beraters die Mängel durch einen anderen steuerlichen Berater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
§5 Haftung
- Der steuerliche Berater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
- Die Haftung für einen Schaden aus einer oder mehreren Pflichtverletzungen (bei einheitlicher Schadensfolge) anlässlich der Erfüllung eines Auftrags, wird auf 1.000.000 EUR (in Worten eine Million Euro) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nur bei Fahrlässigkeit. Die Haftung bei Vorsatz bleibt davon unberührt. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers.
- Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht und nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betrifft und kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
- in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in sieben Jahren von seiner Entstehung an und
- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
- Maßgeblich ist die früher endende Frist.
- Die in den Absätzen 1 - 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen dem steuerlichen Berater und diesen Personen begründet werden.
§6 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem steuerlichen Berater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem steuerlichen Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des steuerlichen Beraters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des steuerlichen Beraters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an bestimmte Dritte ergibt.
- Setzt der steuerliche Berater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des steuerlichen Beraters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Als Verbraucher ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom steuerlichen Berater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der steuerliche Berater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den steuerlichen Berater entgegensteht.
§7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
- Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom steuerlichen Berater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der steuerliche Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der steuerliche Berater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 11 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch des steuerlichen Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der steuerliche Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
- Etwaige Kosten der Fristversäumnis, die durch eine zu späte Übergabe von Unterlagen nach §6 (1) zustande kommen, sind vom Mandanten zu tragen.
§8 Datenschutz
- Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.
- Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an den steuerlichen Berater, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftraggeber dem steuerlichen Berater den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der Auftraggeber kann mit dem steuerlichen Berater Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es diesem ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu informieren.
- Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber den steuerlichen Berater von Ansprüchen Dritter frei.
§9 Bemessung der Vergütung
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass statt der gesetzlichen Gebühren in Textform eine höhere oder niedrigere Gebühr vereinbart werden kann. (Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV)
Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des steuerlichen Beraters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG. - Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung oder der Vereinbarung keine Regelung erfahren, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
- Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des steuerlichen Beraters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§10 Vorschuss
- Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der steuerliche Berater einen Vorschuss fordern.
- Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der steuerliche Berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der steuerliche Berater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§11 Beendigung des Vertrags
- Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
- Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne von § 611, § 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe von §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Der steuerliche Berater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der steuerlichen Berater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
- Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem steuerlichen Berater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch den steuerlichen Berater kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.
- Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen des Auftraggebers beim steuerlichen Berater abzuholen.
§12 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des steuerlichen Beraters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung in Textform, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
§13 Handakten, Arbeitsergebnisse, Zurückbehaltungsrechte
- Der steuerliche Berater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der steuerliche Berater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
- Zu den Handakten im Sinne dieser vorgenannten Vorschrift gehören nur die Schriftstücke, die der steuerliche Berater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem steuerlichen Berater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
- Der steuerliche Berater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, unverhältnismäßig ist. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
§14 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der steuerliche Berater ist gesetzlich nicht verpflichtet und auch nicht freiwillig dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
§15 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
- Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
- Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
§16 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform